top of page

Acerca de

Abfrage der Telefonnummer zur Abwicklung des Vertrags grundsätzlich erforderlich?

Der sichere Umgang mit sensiblen Daten unserer hochgeschätzten Kunden sind uns überaus Wichtig. Daher erklären wir in diesem Abschnitt, warum die Abfrage der Telefonnummer  gegen bestimmte Gesetze verstößt. Sehr viele Shopbetreiber verlangen während des Bestellprozesses die Angabe der Telefonnummer ihrer Kunden. Wir verzichten grundsätzlich darauf, da wir unter anderem nicht mit zusätzlichen Speditionen arbeiten.

Verarbeiten, nutzen oder erheben Shop-Betreiber auf ihrer Webseite unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen sogenannte personenbezogene Daten, müssen sie bestimmte Informationspflichten erfüllen. Unter personenbezogene Daten fallen grundsätzlich alle Informationen, über die irgendwie ein Personenbezug hergestellt werden kann, wie der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und auch die Telefonnummer. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe solcher sensibler Daten muss zudem immer durch ein Gesetz erlaubt sein oder es muss eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen

Das Gesetz erlaubt das Erheben, Speichern und die Weitergabe personenbezogener Daten beispielsweise, wenn es zur Erfüllung und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, also zum Beispiel des Kaufvertrages bei einem Online-Kauf, erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Die Abfrage der personenbezogenen Daten darf nur Mittel zum Zweck der Vertragserfüllung ein. Deshalb ist auch die Erhebung und Weitergabe der Adressdaten des Kunden an das Versandunternehmen in der Regel zulässig, da die Ware ansonsten nicht zugestellt werden kann und eine Vertragserfüllung nicht möglich wäre.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Shop-Betreiber die Telefonnummer des Kunden benötigt, um seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Grundsätzlich werden lediglich die Anschrift des Empfängers sowie seine Kontaktdaten für die Abwicklung des Vertrags erforderlich sein, nicht hingegen die Telefonnummer. Die Abfrage der Telefonnummer im Bestellprozess ist nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei daher grundsätzlich nicht von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gedeckt und bedarf daher der Einwilligung des Kunden

Eine Einwilligung des Kunden in die Abfrage der Telefonnummer, beispielsweise durch eine Datenschutzerklärung, nutzt dem Shop-Betreiber jedoch herzlich wenig, wenn die Erhebung der Telefonnummer gegen weitere Vorschriften des Datenschutzrechts verstößt und deshalb unzulässig ist. Dabei ist insbesondere an einen Verstoß gegen einen der wesentlichen Grundsätze des deutschen Datenschutzrechts zu denken: den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)). Dieser verlangt, dass so wenige personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit möglich, sind diese Informationen zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Für die Vertragsabwicklung genügt die Erhebung der Adress- und Kontodaten. Die Abfrage der Telefonnummer ist grundsätzlich nicht erforderlich. Daher verstößt die verpflichtende Erhebung dieser Information nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/telefonnummer-pflichtangabe-bestellformular.html

bottom of page